AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der MHT Vertriebsdienstleistungs GmbH
1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich
1.1 Die MHT Vertriebsdienstleistungs GmbH (FN424672v) ist ein im Bereich der Unternehmensberatung und der Vertriebsdienstleistung (ausschließlich B2B) tätiges Unternehmen.
Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer MHT Vertriebsdienstleistungs GmbH, in Hinkunft kurz als Auftragnehmer bezeichnet, gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
1.3 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt.
1.4 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.5. Diese AGBs gelten sowohl für Beratungs- als auch Vertriebsdienstleistungen als auch für sämtliche sonstigen geschäftlichen Tätigkeiten des Auftragnehmers.
2. Umfang des Beratungs-/Vertriebsdienstleistungsauftrages / Stellvertretung
2.1 Der Umfang des konkreten Beratungs- und/oder Vertriebsdienstleistungsauftrages wird im Einzelfall mittels Kooperationsvereinbarung vertraglich vereinbart. Auf das jeweilige Vertragsverhältnis finden primär die jeweilige Kooperationsvereinbarung und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auftragnehmerin und subsidiär die allgemeinen zivil- und handelsrechtlichen Bestimmungen Anwendung. Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich österreichisches Recht Anwendung.
2.2. Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung und/oder Bestellung angegebenem Umfang. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
2.3. Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag.
Der Auftragnehmer hat bei auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Verträgen über Vertriebsdienstleitungen bei der Honorar-/Preiskalkulation zeitliche Einschränkungen der Verfügbarkeit – aufgrund gesetzlicher Urlaubsansprüche seiner Mitarbeiter bzw. gesetzlicher Feiertage – aliquot entsprechend der Laufzeit des Vertrages berücksichtigt. Derartige Umstände berechtigen den Auftraggeber nicht zur Kürzung des Honorars des Auftragnehmers.
Ebenso berechtigen Umstände höherer Gewalt wie Naturkatastrophen; Pandemie etc. den Auftraggeber nicht zur Kürzung des Honorars des Auftragnehmers, wenn dieser zur Erbringung der vereinbarten Leistung bereit und auch in der Lage war.
2.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch den Auftragnehmer selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.
2.5 Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von einem Jahr nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der Auftraggeber wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungs- oder Vertriebsdienstleistungen beauftragen, die auch der Auftragnehmer anbietet.
Für den Fall des Zuwiderhandelns vereinbaren die Parteien eine nicht der richterlichen Mäßigung unterliegende Konventionalstrafe in Höhe von € 10.000, –.
2.6 Der Kunde verpflichtet sich darüber hinaus, für die Dauer der Kooperation und 6 Monate darüber hinaus, keine Mitarbeiter der MHT abzuwerben und anzustellen.
Bei Zuwiderhandeln gilt eine Pönale von EUR 20.000,– netto als vereinbart
3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung
3.1 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des jeweiligen Auftrages ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des konkreten Auftrages förderliches Arbeiten erlauben.
3.2 Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen und in Anspruch genommene Dienstleistungen – auch auf anderen Fachgebieten – über Verlangen des Auftragnehmers umfassend informieren.
3.3 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen, die für die Erfüllung des Auftrages von Relevanz sind oder sein können, Kenntnis gegeben wird. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden.
3.4 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter vor Beginn der Tätigkeit des Auftragnehmers von dieser informiert werden.
3.5. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer über dessen Verlangen einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner (natürliche Person) namhaft machen.
4. Sicherung der Unabhängigkeit
4.1 Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
4.2 Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter des Auftragnehmers zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
5. Berichterstattung / Berichtspflicht
5.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem Auftraggeber über dessen Verlangen in angemessener Form Bericht zu erstatten.
5.2 Im Falle eines zieldefinierten Projektes erhält der Auftraggeber den Schlussbericht in angemessener Zeit, d.h. je nach Art zwei bis vier Wochen nach Abschluss des Auftrages.
5.3 Der Auftragnehmer ist bei der Erfüllung weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Er ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.
6. Schutz des geistigen Eigentums
6.1 Die Urheberrechte an allfälligen vom Auftragnehmer und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werken (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben beim Auftragnehmer. Sie dürfen vom Auftraggeber ohne gesonderte Vereinbarung bzw. gesonderte Abgeltung während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des Auftragnehmers – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.
6.2 Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer – unbeschadet seiner Entgeltansprüche – zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.
7. Gewährleistung
Im Falle einer Vertriebsdienstleistung übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für die Bonität oder Liquidität für dem Auftraggeber zugeführte oder vermittelte Kunden.
8. Haftung / Schadenersatz
8.1 Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen für Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder krass grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen.
8.2 Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit von Informationen, die von Dritten zur Verfügung gestellt werden, soweit deren Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit nicht ausdrücklich bekannt ist (§ 1300 ABGB). Der Auftragnehmer haftet weiters nicht für indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, reine Vermögensschänden, Zinsverluste und Schäden aus Ansprüchen Dritter oder gegenüber Dritten, die nicht Vertragspartner sind.
8.3 Allfällige Haftungsansprüche gegen den Auftragnehmer sind auf den Ersatz eines adäquaten voraussehbaren Schadens, jedenfalls aber betraglich mit dem Wert des Entgelts, welches der Auftragnehmer erhält, beschränkt. Sofern, in welchem Fall auch immer, eine Pönale vereinbart wurde, unterliegt diese dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Geltendmachung von über die Pönale hinausgehendem Schadenersatz ist ausgeschlossen.
8.4 Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
8.5 Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
8.6 Für Schäden, die durch vom Auftragnehmer beigezogenen Dritten verursacht wurden, haftet der Auftragnehmer nur bei einem Auswahlverschulden. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, welche dadurch entstehen, dass eine Empfehlung, ein Rat, odgl eines Dritten, auch wenn dieser auf der Website aufscheint, befolgt wird. Sofern der Auftragnehmer das Werk oder die Leistung unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diesen Dritten halten.
8.7 Der Auftragnehmer haftet nur gegenüber seinem Auftraggeber, nicht hingegen gegenüber Dritten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Dritte, die aufgrund des Zutuns des Aufraggebers mit den Leistungen des Auftragnehmers in Berührung kommen, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer vollständig gegenüber Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten, falls der Auftragnehmer von Dritten gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen wird.
8.8 Es obliegt dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Der Auftragnehmer haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Auftragnehmer nicht für die rechtliche (Un)Zulässigkeit von Inhalten. Ebenso ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen, wenn diese Inhalte vom Auftragnehmer vorgegeben oder genehmigt wurden. Dem Auftragnehmer ist bewusst, dass der Auftragnehmer keine juristischen (Beratungs- oder sonstigen) Dienstleistungen erbringt und hierfür auch keinerlei Haftung übernimmt. Darüber hinaus ist sich der Auftraggeber bewusst, dass insbesondere zahlreiche IT- und datenschutzrechtliche Aspekte in der Rechtsprechung bis dato ungeklärt sind und sich die Rechtslage laufend verändert. Dem Auftragnehmer obliegt weder eine rechtliche Prüfung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung noch hat er dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Texte und Tools der aktuellen Rechtslage entsprechen.
9. Geheimhaltung / Datenschutz
9.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.
9.2 Weiters verpflichtet sich der Auftragnehmer, über den gesamten Inhalt des Auftrags sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes oder Erbringung der Leistung zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klienten des Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
9.3 Der Auftragnehmer ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen er sich bedient, entbunden. Er hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.
9.4 Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.
9.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet dem Auftragnehmer Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen, insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind. Zudem ist ein Auftragsverarbeitervertrag (lautend auf Kooperationsvereinbarung) abzuschließen, wenn Daten für den Kunden/Auftraggeber im Rahmen des Auftrags verarbeitet werden.
10. Honorar
10.1 Das Honorar des Auftragsnehmers richtet sich nach der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti auch vorschüssig zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Auftragnehmer berechtigt, ab Verzug die handelsrechtlich jeweils gültigen Verzugszinsen zu begehren.
10.2. Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Honorare vereinbart, wobei die Anpassung der Honorare jeweils im Ausmaß der Anpassungen der Lohn- und Gehaltskosten nach dem Kollektivvertrag für Angestellte und Unternehmen im Bereich Handel erfolgt. Ausgangsbasis ist die Bezugsgröße jenes Jahres, in dem der Vertragsschluss erfolgte. Eine erstmalige Anpassung kann zum 01.01. des auf den Vertragsabschluss folgenden Kalenderjahres erfolgen, danach jeweils monatlich für den Fall des Wirksamwerdens einer Kollektivvertragsanpassung. Schwankungen bis einschließlich 1% nach oben oder unten bleiben jeweils unberücksichtigt. Bei Überschreitung der Schwellgrenze wird jedoch die gesamte Veränderung voll berücksichtigt. Die nach Überschreitung der Schwellgrenze festgelegte Zahl bildet die Ausgangsbasis für die Errechnung der weiteren Veränderungen, sowohl für die Neufestsetzung der Honorare als auch für die Berechnung des neuen Spielraums.
10.3. Ist das Honorar des Auftragnehmers (auch) erfolgsabhängig (z.B. Zuführung von Kunden bzw. Vermittlung von Aufträgen, Provisionen, umsatzorientierter Leistungsumfang etc..) ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich über alle für die Ermittlung der Ansprüche erforderlichen Umstände wie z.B. durch Offenlegung von Aufträgen, Vorlage von Rechnungen etc. umfassend zu informieren. Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Streitfalle durch einen der Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegenden Buchsachverständigen (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, etc..) seiner Wahl die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben des Auftraggebers durch Bucheinsicht in die Geschäftsbücher des Auftraggebers zu überprüfen.
Dies gilt auch für den Fall, dass in der Kooperationsvereinbarung Folgeprovisionen für vom Auftragnehmer vermittelte Kunden oder Aufträge vereinbart sind.
10.4. Der Auftragnehmer wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
10.5 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.
10.6 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Auftrages aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer, so behält der Auftragnehmer den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für den gesamten vereinbarten Auftragsumfang zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart. In allen anderen Fällen gilt eine angemessene Entschädigung als vereinbart.
10.7 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
11. Elektronische Rechnungslegung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch den Auftragnehmer ausdrücklich einverstanden.
12. Dauer des Vertrages
12.1 Die Dauer des Vertrages richtet sich nach dem in der jeweiligen Kooperations- oder sonstigen individuellen Vereinbarung festgelegten Umfang, ansonsten im Falle eines konkreten zieldefinierten Projektes mit Erreichen des Zieles, im Falle einer Vertriebsdienstleistung gilt im Zweifel der Vertrag als auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. In diesem Falle kann der Vertrag nach Ablauf von sechs Monaten Mindestlaufzeit von beiden Seiten unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Monatsende schriftlich aufgekündigt werden.
12.2 Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,
– wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder
– wenn ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät oder
– wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Vertragspartners, über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren des Auftragnehmers weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des Auftragnehmers eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse dem anderen Vertragspartner bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.
13.2 Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
13.3 Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Auftragnehmers. Für sämtliche Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht am Unternehmensort des Auftragnehmers (Wien) zuständig.
Wien, am 27.05.2024
Anmerkung:
Im Sinne der besseren Lesbarkeit der AGB wurde eine einheitliche Form von personenbezogenen Hauptwörtern gewählt. Dies impliziert in keiner Form eine Benachteiligung des jeweils anderen Geschlechts.